Wissenswertes
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig Interessantes und teilweise auch Erstaunliches aus der Welt der Finanzen und Versicherungen. Für alle, die selbst gerne mitdenken und dabei ihre finanzielle Situation optimieren möchten. Viel Spaß beim Lesen und gute Unterhaltung. Bitte beachten Sie, dass die Artikel auf dieser Seite die persönliche Meinung des jeweiligen Verfassers widerspiegeln, dass es sich hierbei um keine Beratung handelt, und dass wir daher natürlich auch keine Haftung übernehmen können. Für eine persönliche Beratung, für die wir auch gerne die Haftung übernehmen, stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls gerne persönlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach jederzeit. Aufgrund der Tatsache, dass wir uns sehr viel Zeit für unsere Beratungsgespräche nehmen und nur begrenzte Kapazitäten haben, verwenden wir eine Warteliste, in die Sie sich eintragen lassen können. Wenn wir Ihnen von einem unserer bestehenden Kunden empfohlen wurden, wirkt sich dies positiv auf Ihren Rang in der Warteliste aus.
Individuelle Gesundheitsleistungen
"Fast jeder kennt es mittlerweile. Der Arzt des Vertrauens bietet dem Patienten in der Sprechstunde Zusatzleistungen an, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Dazu gehören z. B. die Messung des Augeninnendrucks, um den grünen Star (Glaukom) frühzeitig zu erkennen. Gibt es einen entsprechenden Verdacht auf Glaukom, bezahlt die GKV die Messung normalerweise. Als Früherkennungsmaßnahme, sprich als reine Vorsorgemaßnahme, muss der Patient die Kosten aber aus der eigenen Tasche bezahlen. Da im Extremfall eine Erblindung droht, lässt sich die Leistung über das Schüren von Ängsten recht leicht verkaufen. Man könnte nun einwenden, dass es ja nicht schlimm ist, ein paar Euro für eine Untersuchung auszugeben, die vielleicht gar nichts bringt. Tatsächlich kann eine solche Untersuchung jedoch sogar ungewünschte Nebenwirkungen haben, also letztlich auch schaden. Daher unser Tipp: Informieren Sie sich vor der Durchführung solcher sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGel) im Internet, z. B. auf der Seite IGel-Monitor, dessen Initiator und Auftraggeber der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. ist. Sie werden staunen, welche Erkenntnisse hier zusammengetragen wurden. So wird dort die eben erwähnte Augeninnendruckmessung als tendenziell negativ bewertet (Stand: 15.8.2018). Sogar der medizinische Nutzen einer professionellen Zahnreinigung wird als unklar eingeschätzt (Stand: 15.8.2018). Und mal Hand aufs Herz: Wie oft haben wir schon beim Zahnarzt gesessen und im Wartezimmer in einer Broschüre gelesen, dass eine professionelle Zahnreinigung für unsere Gesundheit doch unverzichtbar sei."
Manuel Christ, 15.8.2018
Horrende Kosten für Patientenakte zulässig
"Sie wollen eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Risikolebensversicherung oder eine Private Krankenversicherung abschließen? Mittlerweile sollte es sich ja herum gesprochen haben, dass man vor der Beantragung solch einer Versicherung, bei der Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen, zunächst einmal seine Krankenkasse anschreibt und eine Versichertenauskunft gem. § 305 SGB V verlangt. Des Weiteren sollte man sämtliche Behandler wie Ärzte und Krankenhäuser kontaktieren und um Zusendung der Patientenakte gem. § 630g BGB bitten. Warum? Weil es durchaus des öfteren vorkommt, dass in der Vergangenheit Diagnosen gestellt wurden, von denen Sie bislang gar nichts wussten. Erfährt der Versicherer nach einem Leistungsfall jedoch von solchen Diagnosen, die ihm bei Antragstellung nicht mitgeteilt wurden, hat er verschiedene Rechte, z. B. kann er - je nach Sachlage - unter Umständen Leistungen verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Man sollte allerdings vorab die Höhe der Kosten für das Kopieren und Porto klären. So musste ein Patient (konkret die Ehefrau eines zwischenzeitlich verstorbenen Patienten) einem Krankenhaus tatsächlich 549,17 Euro für 909 Seiten Papier bezahlen. Das zuständige Gericht, das Saarländische OLG, beurteilte die Höhe der Kosten im November 2016 als in Ordnung (Az. 1 U 57/16)."
Manuel Christ, 13.4.2017
Wann wird meine PKV mehr kosten als die gesetzliche Krankenkasse?
"Zum 1.1.2015 passen viele private Krankenversicherer wieder ihre Prämien an, im Fachjargon "Beitragsanpassung" genannt. Der eine oder andere privat Krankenversicherte fragt sich eventuell schon seit geraumer Zeit, wann denn der Punkt gekommen ist, an dem sein Krankenversicherungsbeitrag höher sein wird, als er ihn in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen müsste. Mathematisch lautet die Gleichung:
PKV*(1+i)^n = GKV*(1+j)^n, mit
PKV = aktueller Beitrag der Privaten Krankenversicherung (PKV),
GKV = aktueller Beitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
i/j = erwartete durchschnittliche Beitragssteigerungen in der PKV (i) bzw. GKV (j) in %
und n = Anzahl der Jahre, bis beide Systeme gleich teuer sind.
Da die gesuchte Lösung n in dieser Gleichung der Exponent (Hochzahl) ist, müssen wir mithilfe des (natürlichen) Logarithmus nach n auflösen. Es ergibt sich:
n = (ln(GKV)-ln(PKV))/(ln(1+i)-ln(1+j)) = ln(GKV/PKV)/ln((1+i)/(1+j))
Nehmen wir exemplarisch an, ein privat krankenversicherter Angestellter mit einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 80.000 Euro bezahlt derzeit 450 Euro pro Monat für seine Krankenversicherung. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse läge dann aktuell alternativ bei 627,75 Euro pro Monat (Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 48.600 Euro multipliziert mit dem derzeit noch gültigen einheitlichen Beitragssatz von 15,5 %). Für seine private Krankenversicherung rechnet derjenige in Zukunft mit 5 % durchschnittlicher Beitragsanpassung, für die gesetzliche Krankenkasse prognostiziert er lediglich 2,5 % Erhöhung. Mit der o. a. hergeleiteten Formel ergibt sich:
n = ln(627,75/450)/ln(1,05/1,025) = 13,81
In rund 14 Jahren kostet ihn die private Krankenversicherung also mehr als die gesetzliche Krankenkasse. Die gezeigte Vorgehensweise ist natürlich nur als Beispiel zu verstehen. Tatsächlich müssen noch weitere Faktoren wie Alterungsrückstellungen, Krankentagegeld, Pflegepflichtversicherung oder auch potenzielle Selbstbeteiligungen berücksichtigt werden. Dennoch lässt sich mit der Formel schnell und einfach ein break-even errechnen, der dem einzelnen vielleicht schon etwas für seine Planung weiterhilft. Für individuelle Berechnungen können Sie sich wie immer gerne an uns wenden."
Manuel Christ, 17.10.2014
Lohnt sich eine Rentenversicherung wirklich nicht?
"Regelmäßig kann man lesen, dass sich Rentenversicherungen, z. B. die Riester-Rente, angeblich nicht lohnen würden. Egal, ob es sich um Internetforen, Fernsehen oder Printmedien handelt. Das Urteil steht bereits fest: Reicher werden nur die Versicherer, die Kunden können - wenn überhaupt - nur profitieren, wenn sie weit über 100 Jahre alt werden. Unseren hochqualifizierten Verbraucherschützern ist das ohnehin schon lange klar gewesen. Allerdings haben die meisten seltsamerweise selbst irgendwelche Interessen. So vermarktet der eine mit dieser Meinung sein selbst geschriebenes Buch, der nächste möchte lieber sog. Sachwertanlagen verkaufen, und der Dritte bietet seine "Aufklärung" im Zeitschriften-Abo oder per telefonischer Beratung an (z. B. günstige 1,75 Euro pro Minute bei der Verbraucherzentrale in Stuttgart, Anmerkung: Wenn ein Versicherungsunternehmen dies so schreiben würde, würde es sofort für seine Intransparenz gerügt werden, denn ehrlicher wäre doch die Angabe "105 Euro pro Stunde, es wird minutengenau abgerechnet", oder?).
Ich empfehle an dieser Stelle mal wieder, einfach selbst nachzurechnen. Betrachten wir ein echtes Beispiel: Ein Versicherer prognostiziert einem heute 65-jährigen, dass letzterer eine lebenslange, vorschüssige Rente in Höhe von gleichbleibend 340 Euro pro Monat erhält (dies setzt immer voraus, dass die Gesamtverzinsung des Versicherers konstant bleibt). Im Gegenzug muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer einmalig 70.000 Euro überweisen. Wie alt muss der Versicherungsnehmer nun werden, damit es sich für ihn lohnt? Sie meinen vielleicht 65 Jahre+(70.000 Euro/340 Euro/12)=82,16 Jahre? Nein, das würde die Verzinsung völlig außer Acht lassen. Wir benötigen eine Barwertformel, welche lautet:
70.000 Euro/340 Euro=((1+i)^n-1)/((1+i)^(n-1)*i)
Dabei steht i für den monatlichen Zins und n für die Laufzeit in Monaten. Wenn Sie also z. B. mit 3 % Nettoverzinsung p. a. rechnen möchten, beträgt i=3 %/12=0,0025. n beträgt dann 288,5, also 24,04 Jahre (288,5/12). Sie müssten also mind. 89,04 Jahre alt werden (65+24,04), damit Sie ex post sagen können, "die Rentenversicherung hat sich für mich gelohnt." Wenn Sie z. B. 4 % Verzinsung unterstellen, müssten Sie schon 93,8 Jahre alt werden. Nun können Sie selbst am besten einschätzen, ob dies aus Ihrer Sicht realistisch ist, denn Sie kennen Ihren Gesundheitszustand, Ihre Lebensgewohnheiten, die Lebenserwartung Ihrer Vorfahren usw. am besten. Und dies ist übrigens auch einer der Hauptgründe, warum Versicherer immer mit deutlich höheren Lebenserwartungen rechnen, als das arithmetische Mittel des Statistischen Bundesamtes suggeriert. Man nennt dies "Adverse Selektion". Denn primär versichern sich eben nur die Menschen gegen das sog. Langlebigkeitsrisiko, die davon ausgehen, dass sie lange leben werden. Insofern kann man zusammenfassend festhalten, dass selbstverständlich keiner eine Rentenversicherung als Altersvorsorge abschließen sollte, wenn er davon ausgeht, dass er vergleichsweise früh stirbt, egal ob es sich um eine Riester-Rente, eine Rürup-Rente oder sonstige Rentenversicherung handelt. Gleichzeitig ist aber auch zu schlussfolgern, dass eine Rentenversicherung eine der wenigen vernünftigen Lösungen ist, die dem Versicherten ein lebenslanges Einkommen garantiert. Und insofern sind die meisten Berichte à la "Riester-Rente lohnt sich nicht" nicht nur einseitig und oft ziemlich polemisch, sondern auch wenig fundiert."
Manuel Christ, 29.11.2013
Ist ein Rabattschutz in der Autoversicherung sinnvoll?
"Aktuell ist Wechselsaison in der KfZ-Versicherung. Denn die meisten Autoversicherungen laufen immer noch vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres. Gekündigt werden kann hierbei in der Regel mit einem Monat Frist, so dass meist spätestens am 30.11. gekündigt werden muss, es sei denn, es erfolgt eine Beitragserhöhung. Natürlich bietet dementsprechend auch die Zeitschrift Finanztest in ihrer Ausgabe 11/2013 mal wieder einen ausführlichen Vergleich zu diesem Thema an. Hierbei wird auch auf das Feature "Rabattschutz" kurz eingegangen. Hört sich grundsätzlich gut an. Man bezahlt einen kleinen Aufpreis und wird im Gegenzug bei einem Schadensfall nicht zurückgestuft. Theoretisch eine tolle Sache. Aber die Versicherer sind - wie so oft - recht erfinderisch. So ist es nicht unüblich, dass der Versicherer Ihnen nach dem Schadensfall die Selbstbeteiligung erhöht, bspw. auf 1.000 Euro oder sogar noch mehr. Oder - wie auch schon erlebt - er kündigt Ihnen sogar die KfZ-Versicherung, rechtlich gesehen absolut legitim. Denn nach einem Schadensfall haben beide Seiten das Recht zur außerordentlichen Kündigung (wer es nachlesen möchte: vgl. § 92 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Macht ja nix, denken Sie, Sie hatten ja extra den Rabattschutz vereinbart, dann wechseln Sie einfach den Versicherer. Leider falsch gedacht, denn fast immer gilt der Rabattschutz nur bei dem jeweiligen Versicherer. Bei einem Wechsel - auch wenn der Versicherer Ihnen gekündigt hat - wird der Schaden gemeldet und Sie werden bei den sog. SF-Klassen zurückgestuft. Überlegen Sie sich daher vorher, ob Sie einen Rabattschutz gegen Mehrprämie wirklich abschließen wollen. Investieren Sie ein paar Euro lieber in eine Dashcam an der Windschutzscheibe. Die hilft Ihnen nicht nur dabei, bei einem Verkehrsunfall den Hergang nachvollziehen zu können (wer hatte wirklich eine grüne Ampel, und wer ist also tatsächlich bei Rot in die Kreuzung gefahren), sie diszipliniert einen auch ungemein selbst und hilft so auf ganz natürlichem Wege, die Versicherungsprämie in der Autoversicherung stabil zu halten :-)."
Manuel Christ, 27.10.2013
Versicherer als günstige Kreditgeber?
"Immer wieder stelle ich in der täglichen Beratungspraxis fest, dass manche Kunden Ihre Versicherungen in Raten zahlen. Da werden die Lebensversicherungsbeiträge monatlich abgebucht, die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung ebenfalls und manchmal sogar die Beiträge für die Privathaftpflichtversicherung oder Unfallversicherung. Was viele nicht ahnen: Meistens ist eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlung des Versicherungsbeitrags nicht kostenlos. Spontan werden jetzt einige denken, beispielhafte 5 % Ratenzahlungszuschlag seien ein angemessener Preis für eine monatliche Abbuchung, schließlich können die noch nicht abgebuchten Beiträge auf der anderen Seite verzinslich angelegt werden. Dabei wird allerdings vergessen, dass die 5 % Zuschlag bei monatlicher Zahlweise keinem Effektivzins von 5 % entsprechen. Rechnen Sie es selbst einfach mal im Excel oder Numbers mit der Funktion "BW" bzw. "ZINS" und "EFFEKTIV" nach. Sie stellen fest, 5 % Zuschlag bei monatlicher Zahlweise entspricht einem internen Zinsfuß von 10,8 % bzw. 11,35 % Effektivzins pro Jahr. Selbst wenn jemand also die Liquidität nicht besitzen würde, sondern bspw. 9 % an Dispozinsen zahlen müsste, so wäre es rechnerisch immer noch günstiger, die Versicherungsbeiträge am Jahresanfang zu bezahlen. Also, stellen Sie die Zahlweise bei Ihren Versicherungsverträgen um, sollten unverhältnismäßig hohe Ratenzahlungszuschläge anfallen. Haken Sie diesbezüglich bei Ihrem Versicherer nach und bleiben Sie hartnäckig."
Manuel Christ, 20.10.2013